Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz-1

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

18. Oktober 2019

Zum 1. August 2019 wird das Inkrafttreten des Ausländerbeschäftigungs-Förderungsgesetzes erwartet. Daraus resultiert, dass: 

  1. Jeder arbeitsmarktnahe Asylbewerber, der länger als drei Monate über eine Aufenthaltsgestattung verfügt, kann die Teilnahme am Integrationskurs beim BAMF in Nürnberg beantragen.
  2. Jeder arbeitsmarktnahe Geduldete, der länger als sechs Monate über eine Duldung verfügt, kann zukünftig am Berufssprachkurs teilnehmen.
  3. Asylbewerber aus Somalia, Iran oder Irak erhalten zukünftig keinen vereinfachten Zugang zum Integrationskurs mehr. Syrien und Eritrea behalten diesen Status aber bei.
  4. Weiterhin erhalten Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern keinen Zugang zum Integrationskurssystem.

Als arbeitsmarktnah werden Personen bezeichnet, die bei der Agentur für Arbeit ausbildungs- oder arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind. Alternativ sind sie beschäftigt oder in betrieblicher Berufsausbildung sowie in einer Einstiegsqualifizierung oder in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung.

Asylbewerber und Asylbewerberinnen, die noch nicht schulpflichtige Kinder erziehen, müssen das Kriterium der Arbeitsmarktnähe nicht erfüllen, um Zugang zur bundesgeförderten Sprachförderung zu erhalten. Siehe auch TRS 11/19

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Geschlechtergerechtigkeit gehört zu den Grundsätzen unseres Unternehmens. Sprachliche Gleichbehandlung ist dabei ein wesentliches Merkmal. Für den diskriminierungsfreien Sprachgebrauch verwenden wir in Texten den Gender Star bei allen personenbezogenen Bezeichnungen, um alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten einzuschließen. Versehentliche Abweichungen enthalten keine Diskriminierungsabsicht.
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