Job & Co - Beschäftigungsbegleitende Betreuung
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slose Menschen sollen durch das Teilhabechancengesetz sozialversicherungspfl
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gsbegleitende Betreuung kann für die gesamte Dauer der Förderung erfolgen.
Sie kann zudem bis zu sechs Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung im An
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Sie werden eine geförderte Arbeitsstelle antreten?
Wir werden Sie individuell begleiten. Zusammen mit einem Coach oder einer Coachin und Ihrem Arbeitgeber unterstützen wir Ihre Rückkehr in das Arbeitsleben. Private Probleme, Gesprächsbedarf mit den neuen Kolleg*innen und Vorgesetzten, der richtige Umgang mit Geld oder noch anstehende Behördengänge - all das sind Situationen, die wir gerne mit Ihnen zusammen bewältigen wollen.
Die Euro-Schulen Hannover besitzen seit 1978 Erfahrung in der professionellen Betreuung und Unterstützung von Menschen auf Arbeitsuche. Unsere Mitarbeiter*innen verfügen über umfangreichen Fachkenntnisse, die sie in verschiedenen Vermittlungs- und Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich einsetzen. "Job & Co - Beschäftigungsbegleitende Betreuung" führen wir im Auftrag des Jobcenters durch.
Fort- und Weiterbildung:
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Inhalt
Unseren Teilnehmenden wird mit der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung die Möglichkeit eröffnet, eigene Handlungskompetenzen zu entwickeln und zu stärken. Aktiv gefördert wird auch Entwicklung von Handlungsalternativen.Für arbeitsmarktferne langzeitarbeitslose Menschen sollen durch das Teilhabechancengesetz sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ohne Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung) nach § 16e SGB II und § 16i SGB II am allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt gefördert werden. Der*die geförderte Arbeitnehmer*in soll eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung erhalten. Der Arbeitgeber hat den Teilnehmenden hierfür in den ersten sechs Monaten (§ 16e SGB II) bzw. den ersten 12 Monaten (§ 16i SGB II) im angemessenen Umfang freizustellen.
Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung kann für die gesamte Dauer der Förderung erfolgen. Sie kann zudem bis zu sechs Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung im Anschluss an eine nach § 16i SGB II geförderte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde.