Berufsausbildung 2010

9. November 2009

Charakteristik des Staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten Fachrichtung Informationsverarbeitung

Wirtschaftsassistenten der Fachrichtung Informationsverarbeitung sind für den Einsatz in Unternehmen verschiedener Größenordnung ausgebildet. Das Haupteinsatzgebiet sind Sachbearbeitertätigkeiten an computergestützten Arbeitsplätzen in Industrie, Handel und Dienstleistung.

Zu den typischen Aufgabengebieten gehört die selbständige Durchführung von Routinearbeiten auf Sachbearbeiterebene. Sie verfügen über fundierte Kenntnisse im kaufmännischen Bereich. Sie sind in der Lage, Geschäftsfälle selbständig unter Nutzung moderner Software zu bearbeiten.

Sie besitzen Kenntnisse über den Aufbau und die Funktionsweise einfacher und vernetzter IT-Systeme und deren Bedienung, können Software fundiert anwenden und an betriebliche Gegebenheiten anpassen.

In der Fremdsprache Englisch können sie in allgemeinen und einfachen berufsbezogenen Situationen kommunizieren.

Wesentliche Ziele der Ausbildung:

  • Vermittlung einer fundierten kaufmännischen Grundbildung
  • Befähigung zum Bearbeiten von Geschäftsfällen unter Einsatz von kaufmännischer Software
  • Befähigung zum sicheren Umgang mit moderner Büro-, Informations- und Kommunikationtechnik
  • der sichere Umgang mit Standardsoftware sowie deren Anpassung an betriebliche Bedürfnisse
  • die Befähigung zum Aufbereiten und Präsentieren von Arbeitsergebnissen

Bestandteil der Ausbildung sind 2 vierwöchige betriebliche Praktika mit folgenden Aufgaben:

  • Erledigen von kaufmännisch-verwaltenden Aufgaben unter Einsatz von Standardsoftware
  • Kennen lernen von Aufbau und Organisation des Unternehmens
Geschlechtergerechtigkeit gehört zu den Grundsätzen unseres Unternehmens. Sprachliche Gleichbehandlung ist dabei ein wesentliches Merkmal. Für den diskriminierungsfreien Sprachgebrauch verwenden wir in Texten den Gender Star bei allen personenbezogenen Bezeichnungen, um alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten einzuschließen. Versehentliche Abweichungen enthalten keine Diskriminierungsabsicht.