Änderungen der Deutschsprachförderung – das müssen Sie wissen-1

Änderungen der Deutschsprachförderung – das müssen Sie wissen

18. Januar 2019

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) wurde am 4. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten schon am 5. Dezember in Kraft. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen, die Sie als Kunden betreffen:

  • Diejenigen Teilnehmenden, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen den Betrag von 20.000 Euro (bei gemeinsam Veranlagten 40.000 Euro) nicht übersteigt, müssen keinen Kostenbeitrag zum Berufssprachkurs leisten.
  • Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach SGB VIII beziehen, sonst aber Anspruch auf Leistungen nach AsylblG hätten, können künftig Anträge auf Fahrkostenzuschuss stellen.
  • Berufssprachkurse mit dem Ziel B2 können um ein Brückenelement erweitert werden. Damit wird es Sprachkurse zu B2 mit 400 Unterrichtsstunden und mit 500 Stunden geben.
  • Künftig umfassen auch C1-Kurse 400 Unterrichtseinheiten (wie auch A2-, B1- und B2-Kurse ohne Brückenelement).

 

Hinweis zur Gender-Formulierung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir im Text nur eine Form. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen meint die gewählte Formulierung stets alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten.

Geschlechtergerechtigkeit gehört zu den Grundsätzen unseres Unternehmens. Sprachliche Gleichbehandlung ist dabei ein wesentliches Merkmal. Für den diskriminierungsfreien Sprachgebrauch verwenden wir in Texten den Gender Star bei allen personenbezogenen Bezeichnungen, um alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten einzuschließen. Versehentliche Abweichungen enthalten keine Diskriminierungsabsicht.
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