Weitere Fördermöglichkeiten im Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ -1

Weitere Fördermöglichkeiten im Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

25. Mai 2021

Um die Auswirkungen der Coronakrise für junge Menschen auf ihrem Weg in die Arbeitswelt abzumildern, unterstützt der Bund seit August vergangenen Jahres ausbildende Betriebe mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“. In diesem Jahr hat das Bundeskabinett die Verlängerung des Bundesprogramms und die Ausweitung auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 beschlossen.

Jetzt können auch Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen. Das Programm wird so einem erweiterten Kreis von Betrieben zugänglich gemacht. Die Prämien für die Neueinstellung und für die Übernahme von Auszubildenden werden erhöht und die Förderung zur Vermeidung von Kurzarbeit ausgeweitet. Ausbildungsbetriebe/ausbildende Einrichtungen können die Prämien weiterhin bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie <link https: www.arbeitsagentur.de unternehmen finanziell bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern _blank website der bundesagentur für>hier.

Was wird ab dem 1. Juni gefördert?

  • Förderung temporärer Verbund- oder Auftragsausbildung in den Ausbildungsjahren 2020/21 + 2021/22 zugunsten Auszubildender von Unternehmen (Stammausbildungsbetriebe) mit bis zu 499 Mitarbeitern, die ihre Ausbildung pandemiebedingt vorübergehend nicht im eigenen Betrieb weiterführen können, weil dieser – vollständig oder zu wesentlichen Teilen – aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen
  • Zuschuss für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge (auch als digitale Angebote) für Auszubildende betroffener Betriebe im laufenden Kalenderjahr (wenn die Abschlussprüfung 2021 abgelegt wird)

Was ist das Ziel dieser zweiten Förderrichtlinie?

Ziel der Förderung ist die stärkere Nutzung von Auftrags-/Verbundausbildung zugunsten Auszubildender von Unternehmen, die ihre Ausbildung pandemiebedingt vorübergehend nicht in ihrem Ausbildungsbetrieb (Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitenden) absolvieren können.

Die neue Förderrichtlinie vom 30. April 2021 ist eine von zwei Förderrichtlinien des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“. Das Programm soll jungen Menschen eine sichere Zukunftsperspektive geben. Es soll helfen,

  • Ausbildungsplätze auch in der Krise/Pandemiezeit zu schützen,
  • das bisherige Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen aufrecht zu erhalten,
  • begonnene Berufsausbildungen fortzuführen und
  • neue Ausbildungskapazitäten zu schaffen.

Wie definiert sich hier Auftragsausbildung und Verbundausbildung?

  • Auftragsausbildung: Durchführung einzelner Teile oder Abschnitte der Berufsausbildung außerhalb des eigentlichen Ausbildungsbetriebes (Stammausbildungsbetrieb)
  • Verbundausbildung: Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Ausbildenden (Stammausbildungsbetrieb) wirken mehrere natürliche und/oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammen – die Verantwortlichkeit ist für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt

Welche Berufsausbildungen sind förderfähig?

 

Temporäre Auftrags-/Verbundausbildung kann gefördert werden für:

  • betriebliche Berufsausbildungen im dualen System
  • Berufsausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Altenpflegegesetz
  • bundes- oder landesrechtlich geregelte praxisintegrierte Ausbildungen im Gesundheits- oder Sozialwesen

Förderumfang/-höhe

  • 450 Euro pro Woche (maximal 8.100 Euro) bei 18 Wochen Höchstförderzeit je Azubi, der*die an der geförderten Auftrags- oder Verbundausbildung teilnimmt
  • Mehrere Auftrags- oder Verbundausbildungen können nacheinander bis zu einer Gesamthöchstgrenze von 8.100 Euro je Azubi innerhalb der Laufzeit der Fördermaßnahme gefördert werden

Prüfungsvorbereitungslehrgang:

  • Hälftiger Zuschuss zu den Kurskosten – maximal 500 Euro je kursteilnehmendem*r Auszubildenden
  • Voraussetzung: Der Ausbildungsbetrieb darf dem*der Auszubildenden keine Eigenbeteiligung an den Kurskosten auferlegen und die Teilnahme der*des Auszubildenden erfolgt regelmäßig

Wer ist zuwendungsberechtigt, im Rahmen dieser zweiten Förderrichtlinie?

Zuwendungsberechtigt sind ausbildende Unternehmen, die im Sinne der Förderrichtlinie Stammausbildungsbetriebe oder Interims-Ausbildungsbetriebe/etablierte Ausbildungsdienstleister sind.
Zu den Interims-Ausbildungsbetrieben zählen ausbildende Unternehmen und Einrichtungen, die pandemiebedingt befristet Auftrags-/Verbundausbildung durchführen.

Zu den etablierten Ausbildungsdienstleistern zählen:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts und im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten (ÜBS) sind
  • Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierte Mitglieder Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) durchführen
  • natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind

Die Antragsberechtigten für die Auftrags-/Verbundausbildung müssen sich im Vorfeld untereinander abstimmen, wer von ihnen den Antrag stellt. Die betriebliche Ausbildung soll dabei Vorrang haben.

  • Anforderungen an einen Stammausbildungsbetrieb: nicht mehr als 499 Mitarbeitende und Sitz/Niederlassung in Deutschland
  • Anforderungen an einen Interims-Ausbildungsbetrieb / ausbildende Einrichtung: Sitz oder Niederlassung in Deutschland (keine Größenbegrenzung)

Zuwendungsberechtigt für einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge sind Ausbildungsbetriebe.

Wer ist von einer Förderung ausgeschlossen?

  • Unternehmen oder Ausbildungsdienstleister, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung keinen Sitz in Deutschland haben
  • Stammausbildungsbetriebe mit mehr als 499 Mitarbeitenden
  • Arbeitgeber der öffentlichen Hand wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Privatrechtliche Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder die überwiegend durch die öffentliche Hand finanziert werden
  • Schulen und Hochschulen mit diesen Ausnahmen: a) ÜBS, b) Träger der ÜBA, c) natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten und damit Ausbildungsdienstleister im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Vollstreckungsschuldner sind (§ 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung)
  • Vereinbarungen mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades

Wer ist antragsberechtigt?

  • entweder der Stammausbildungsbetrieb
  • oder der Interims-Ausbildungsbetrieb / die Überbetriebliche Berufsbildungsstätte / der etablierte Ausbildungsdienstleister

Sie haben Interesse an einer Kooperation in Sachen Verbundausbildung? Kilian Daske, Koordinator des Regionalen Ausbildungsverbundes Reinickendorf (RAV), berät Sie gerne über Kooperationsmöglichkeiten.

Kontakt: Kilian Daske  
               Telefon: 030 43557045
               E-Mail: <link mail e-mail>Opens window for sending emailRAVReinickendorf(at)eso.de

 

Text: Doreen Petersen

Geschlechtergerechtigkeit gehört zu den Grundsätzen unseres Unternehmens. Sprachliche Gleichbehandlung ist dabei ein wesentliches Merkmal. Für den diskriminierungsfreien Sprachgebrauch verwenden wir in Texten den Gender Star bei allen personenbezogenen Bezeichnungen, um alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten einzuschließen. Versehentliche Abweichungen enthalten keine Diskriminierungsabsicht.

Geschlechtergerechtigkeit gehört zu den Grundsätzen unseres Unternehmens. Sprachliche Gleichbehandlung ist dabei ein wesentliches Merkmal. Für den diskriminierungsfreien Sprachgebrauch verwenden wir in Texten den Gender Star bei allen personenbezogenen Bezeichnungen, um alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten einzuschließen. Versehentliche Abweichungen enthalten keine Diskriminierungsabsicht.
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